
BKrFQG - Was per Gesetz auf Sie zukommt!
Worum geht es?
Um das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Es soll die Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern* verbessern.
Betroffen von dem Gesetz sind alle Unternehmen bzw. Kraftfahrer, die
Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von über 3,5 t nutzen bzw.
führen.
Was schreibt das neue Gesetz konkret vor?
Führerschein und Fahrerkarte allein reichen
zukünftig nicht mehr aus. Es dürfen nur noch
Kraftfahrer beschäftigt werden, die eine zusätzliche
EU-Qualifikation nachweisen können. Diese Qualifikation muss
alle fünf Jahre aufgefrischt werden. Sie wird durch einen
entsprechenden Eintrag im Führerschein dokumentiert
(Kennziffer 95).
Welche Unternehmen sind betroffen?
In der Regel Speditionen, Busunternehmen,
Bauunternehmen, Handelsunternehmen, Fuhrparkbetreiber, Zustelldienste
(z.B. Möbel, Pakete, Bau- und Rohstoffe) und viele andere
Logistikdienstleister.
Welche Fahrer sind betroffen?
Ob selbstständiger Unternehmer, angestellt oder
freier Mitarbeiter (Aushilfe): Betroffen sind alle Kraftfahrer, die
gewerblich Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. Busse der
Klassen D1, D1E, D oder DE steuern.
Gilt dies auch für
ausländische Fahrer?
Ja. Betroffen von der Weiterbildungspflicht sind alle
Fahrer, die für ein Unternehmen arbeiten, das seinen Standort
im europäischen Wirtschaftsraum hat (EU-Staaten plus Island,
Norwegen und Liechtenstein).
Was muss ein Fahrer künftig vorlegen
können?
Es kommt darauf an, welche Ausbildung er absolviert und
wann er seinen Führerschein erworben hat.
Der Berufskraftfahrer oder die Fachkraft im Fahrbetrieb
Wer eine 3-jährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
zur Fachkraft im Fahrbetrieb absolviert hat (jeweils mit
IHK-Prüfung), muss keine zusätzliche EU-Qualifikation
vorlegen. (Der entsprechende Lernstoff wurde ihm bei seiner Ausbildung
vermittelt.) Er muss aber – wie andere Kraftfahrer auch
– seine Qualifikation alle fünf Jahre mit einer
35-stündigen Weiterbildung auffrischen.
Der Fahrer ohne IHK-Prüfung
– Führerscheinerwerb NACH dem
9. September 2009
Er muss nachweisen, dass er eine sogenannte Grundqualifikation oder
eine beschleunigte Grundqualifikation absolviert hat. Und er muss
– wie andere Kraftfahrer auch – seine Qualifikation
alle fünf Jahre mit einer 35-stündigen Weiterbildung
auffrischen.
Der Fahrer ohne IHK-Prüfung
– Führerscheinerwerb VOR
dem
9. September 2009
Er muss keine (beschleunigte) Grundqualifikation absolvieren, aber eine
35-stündige Weiterbildung. Diese Weiterbildung muss in der
Regel bis zum
9. September 2014** abgeschlossen sein. Und er muss – wie
andere Kraftfahrer auch – diese Qualifikation alle
fünf Jahre mit einer weiteren 35-stündigen
Weiterbildung auffrischen.
**Unter ganz bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmetermine. Den gesetzlich verbindlichen Termin kann man nur erschließen, wenn man den Führerschein individuell prüft. Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne unter 0261-494-328.
Was will die EU-Qualifikation vermitteln?
Ziele laut Gesetz sind, das rationale Fahrverhalten auf
der Grundlage der Sicherheitsregeln zu verbessern, die rechtlichen
Grundlagen des Güterkraftverkehrs und deren Anwendung
deutlicher zu machen sowie Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit,
Dienstleistungen und Logistik zu thematisieren.
Wer bezahlt die Ausbildung?
Der Kraftfahrer, der Arbeitgeber oder teilen sich beide
die Kosten? Schwierige Frage, die bislang unterschiedlich diskutiert
wird. Der Gesetzgeber lässt alle Spielräume offen.
Wann müssen Sie als Arbeitgeber aktiv
werden?
Jetzt. Stellen Sie im eigenen Interesse sicher, dass Ihr
Fahrpersonal zum Zeitpunkt der
Führerscheinverlängerung belegen kann, dass es die
Weiterbildung gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz absolviert hat.
Sie müssen jetzt
damit beginnen.
Lassen Sie jetzt die Führerscheine Ihres Fahrpersonals
analysieren. So kennen Sie den gesetzlich verbindlichen Vorlage-Termin.
Das ermöglicht Ihnen, die Weiterbildung Ihres Fahrpersonals
systematisch zu planen – termingerecht, stressfrei und mit
minimalen Kosten.
* Wir schreiben "Fahrer", meinen aber auch "Fahrerinnen". Dadurch ersparen wir Ihnen Begriffsmonster wie "erfahrerner/e Kraftfahrer/in, was zwar korrekt, aber schwer lesbar wäre.


Marcus Oberlies
Prokurist
Abteilungsleiter
Tel.: 0261 / 494-342
Fax.: 0261 / 494-332
m.oberlies(at)svg-koblenz.de
Manfred Klaasen
Fahrlehrer
Tel.: 0261 / 494-343
Fax.: 0261/494-332
m.klaasen(at)svg-koblenz.de
Dirk Lauterbach
Fahrlehrer
stellv. Abteilungsleiter
Tel.: 0261 / 494-361
Fax: 0261/494-332
d.lauterbach(at)svg-koblenz.de
Andreas Jost
Fahrlehrer
Tel.: 0261 / 494-445
Fax.: 0261/494-332
a.jost(at)svg-koblenz.de
Sascha Engels
Organisation Fahrschule
SVG-OrgaService
Tel.: 0261 / 494-444
Fax: 0261/494-332
s.engels(at)svg-koblenz.de
Katrin Herr
Organisation, Planung
Tel.: 0261 / 494-328
Fax.:0261/494-332
k.herr(at)svg-koblenz.de
Petra Höber
Organisation, Buchhaltung
Tel.: 0261 / 494-350
Fax.:0261/494-332
p.hoeber(at)svg-koblenz.de
